Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes, mit dem Arbeitgeber mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten systematisch erfassen, bewerten und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung ableiten. Sie berücksichtigt physische, chemische, biologische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz. Die Beurteilung erfolgt regelmäßig, insbesondere bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und Schutzmaßnahmen umgesetzt sowie regelmäßig überprüft werden.
Zentrales Gesetz des Arbeitsschutzes ist, wie der Name schon sagt, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Hier findet sich in §5 die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, in §6 die Dokumentationspflicht und in §12 die Unterweisungspflicht der Mitarbeiter. Der hohe Stellenwert der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Gesundheitsschutz wird auch daraus ersichtlich, dass eigentlich alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen des Arbeitsschutzes auch Regeln und Verpflichtungen zur Gefährdungsbeurteilung beinhalten, so zum Beispiel das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Im ersten Schritt werden die Tätigkeiten in Bereiche und Personengruppen eingeteilt. Bereiche können Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten sein, Personengruppen Mitarbeiter mit vergleichbarem Gesundheitsprofil.
Im zweiten Schritt ermitteln Sie die Gefährdungen für die jeweiligen Tätigkeiten oder Personengruppen. Hierfür können z.B. Erkenntnisse aus Betriebsunfällen oder Beinahe-Unfällen, Befragungen, Begehungen oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge herangezogen werden.
Der namensgebende Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung: Im dritten Schritt werden die Gefährdungen beurteilt. Vernachlässigbare Gefährdungen können später angegangen werden, dringende Gefährdungen müssen sofort behoben werden.
Gut zu wissen:
Die persönlichen Schutzmaßnahmen stehen auf einer Ebene zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Trägt ein Mitarbeiter wegen Hautgefährdungen Handschuhe, ist deshalb häufig auch eine Vorsorge bei Hautgefährdung notwendig, trägt er Gehörschutz eine Vorsorge bei Lärmbelastung.
Im Schritt 4 werden geeignete Schutzmaßnahmen definiert, die dazu geeignet sind, die Gefährdungen zu reduzieren oder im Optimalfall zu minimieren. Hier gilt das TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen sind die besten Lösungen, es folgen organisatorische Maßnahmen und schließlich persönliche Maßnahmen. Da technische Maßnahmen oft zeitaufwendig in der Umsetzung sind, kann es notwendig werden, überbrückend zu nachrangigen Maßnahmen wie organisatorischen Maßnahmen oder persönlicher Schutzausrüstung zu greifen.
Im fünften Schritt geht es darum, die vorher festgelegten Maßnahmen auch umzusetzen. Je nach Gefährdungs-kategorie sind die Mitarbeiter hierzu zu ermuntern, aber auch zu verpflichten.
Im sechsten Schritt wird die Wirksamkeit der Maßnahmen bei der Reduktion der Gefährdung überprüft.
Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuführen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Auch äußere Anlässe wie Umbauten und Neuanschaffungen, Umstrukturierungen, Gesetzesänderungen oder Ereignisse können eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung notwendig machen.
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